Landwirt bekommt keine Maschinenhalle genehmigt – weil er zu wenig Acker hat #agrarrecht #landwirt
Urteil Landwirt bekommt keine Maschinenhalle genehmigt – weil er zu wenig Acker hat © stock.adobe.com/Christian Schwier Ein auf Schweinezucht ausgerichteter Betrieb will eine Maschinenhalle im Außenbereich (Symbolbild): Das Gericht sieht dafür keine Grundlage. Teilen Pinnen Whatsapp Teilen Mail Druck Redaktion Bayerisches Landwirtschaftliches Wochenblatt am 13.04.2025 – 05:00 Uhr Ein Landwirt scheitert mit dem Bau einer Maschinenhalle, weil sein Betrieb auf Schweinehaltung spezialisiert ist – nicht auf Ackerbau. Die Details zum Urteil. Ein Landwirt bewirtschaftet ca. 100 ha Ackerland und züchtet auf seiner Hofstelle Schweine: 1.200 Sauen, 5.300 Ferkel, 1.500 Schweinemastplätze. Die landwirtschaftliche Nutzfläche reicht nicht, um für die Intensivtierhaltung genügend Futter zu erzeugen. 2020 fragte dieser Schweinehalter bei der zuständigen Behörde nach, ob er eine ca. 30 m lange Maschinenhalle bauen dürfe. Wir brauchen Ihre Einwilligung Dieser Inhalt wird von bereit gestellt. Wenn Sie den Inhalt aktivieren, werden ggf. personenbezogene Daten verarbeitet und Cookies gesetzt. Akzeptieren Betrieb mit Intensivtierhaltung darf nicht im Außenbereich bauen Dies wurde abgelehnt: Das Bauvorhaben diene nicht der Landwirtschaft, sondern einem gewerblichen Betrieb der Intensivtierhaltung ohne überwiegend eigene Futtergrundlage. Im Außenbereich seien nur privilegierte Vorhaben für die Landwirtschaft zulässig, andernfalls drohe Zersiedelung der Landschaft. Mehr zum Thema Landwirt baut Lagerhalle auf Betriebsgelände – Naturschutz stoppt den Bau Landwirt begründet: Maschinenhalle allein für Ackerwirtschaft Gegen den Bescheid klagte der Schweinehalter: Er wolle seinen landwirtschaftlichen Ackerbaubetrieb erweitern, für den müsse er teils neue Maschinen witterungsgeschützt unterstellen. Baurechtlich müsse man den Ackerbaubetrieb und die gewerbliche Tierhaltung voneinander getrennt betrachten. Die Halle diene allein der Ackerwirtschaft und sei deshalb zulässig. Gericht widerspricht: Weder genügend Acker, noch Maschinen Dem widersprach das Verwaltungsgericht Düsseldorf (28 K 45/22). Hier handle es sich um einen Gesamtbetrieb, den man nicht baurechtlich aufspalten könne. Das belegten schon die gemeinsamen Betriebseinrichtungen auf der Hofstelle (z. B. Stromversorgung). Zwischen Ackerbau und Schweinehaltung bestehe ein enger Zusammenhang, wobei die Hofstelle durch die Ställe dominiert werde.Im Übrigen fehle für angeblich neue Ackerflächen und neue Landmaschinen ein Nachweis. Doch selbst, wenn man davon absehe, könne keine Rede davon sein, dass die neue Halle der Ackerwirtschaft diene. Im Gesamtbetrieb von X habe der Ackerbau nur untergeordnete Bedeutung, er diene ausschließlich der Intensivtierhaltung. Da der Gesamtbetrieb wirtschaftlich mit der Schweinezucht „stehe und falle“, sei er als gewerblich einzustufen. Das Bauvorhaben sei daher unzulässig. Melden Sie sich zum agrarheute-Newsletter an! Wir informieren Sie jeden Werktag über die Top-Themen des Tages. Mit der Anmeldung für den Newsletter haben Sie den Hinweis auf die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen. Sie erhalten den agrarheute-Newsletter bis auf Widerruf. Sie können den Newsletter jederzeit über einen Link im Newsletter abbestellen. Der Beitrag „Schweinebauer will Halle bauen – Gericht verbietet es“ ist zuerst erschienen bei Bayerisches Landwirtschaftliches Wochenblatt. Agrarrecht Landwirt Schweinehaltung Maschinenhalle Recht Teilen Pinnen Whatsapp Teilen Mail Druck