Landwirt will Hofvermerk löschen – Steuerhammer wegen Verkehrswert des Hofes #recht
Hoferbe – Verkehrswert – Geschäftswert Landwirt will Hofvermerk löschen – Steuerhammer wegen Verkehrswert des Hofes © stock.adobe.com/photofranz56 Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – hat den Geschäftswert für die zu erhebenden Gebühren auf 14.000 Euro festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt. Der Verkehrswert sei mit insgesamt 1.025.250 Euro zu bewerten. Der Geschäftswert sei deshalb mit 185.400 Euro anzusetzen. Teilen Pinnen Whatsapp Teilen Mail Druck Dr. Olaf Zinke, agrarheute am 15.04.2025 – 11:30 Uhr Ein Hofvermerk gemäß Höfeordnung soll gelöscht werden. Das Amtsgericht setzte den Geschäftswert auf der Grundlage des Verkehrswertes auf 14.000 Euro fest. Der Bezirksrevisor forderte dagegen 185.400 Euro. Er glaubt der Gesamtwert des Hofes ist viel zu niedrig angesetzt. Die Sache geht vor das Oberlandesgericht. Das findet einen Kompromiss. Ein Landwirt und Erbe ist Eigentümer von für die ein Hofvermerk im Sinne der Höfeordnung eingetragen war. Dieser ist auf Antrag des Antragstellers gelöscht worden. Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – hat sodann den Geschäftswert für die zu erhebenden Gebühren auf 14.000 Euro festgesetzt. Dabei hat es die Angaben des Antragstellers zum Verkehrswert seiner Besitzung zugrunde gelegt und von dem auf diese Weise mit 70.000 Euro ermittelten Verkehrswert 20 % für den Geschäftswert angesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Münster Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zwar 20 % des Verkehrswertes des Hofes für ein Verfahren zur Löschung eines Hofvermerks anzusetzen seien. Allerdings sei der Gesamtwert des Hofes hier zu niedrig bemessen worden. Der Verkehrswert des landwirtschaftlichen Besitzes sei mit insgesamt 1.025.250 Euro zu bewerten, meint der Bezirksrevisor. Der Geschäftswert sei deshalb mit 185.400 Euro anzusetzen. Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Geschäftswert in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 182.170 Euro festgesetzt. Dabei hat es den zugrunde zu legenden Verkehrswert des landwirtschaftlichen Besitzes mit einem Wert von 910.852 Euro angesetzt, so dass 20 % hiervon den nun angesetzten Geschäftswert ergeben. Der Landwirt hat daraufhin vor dem Oberlandesgericht Hamm geklagt. Wir brauchen Ihre Einwilligung Dieser Inhalt wird von bereit gestellt. Wenn Sie den Inhalt aktivieren, werden ggf. personenbezogene Daten verarbeitet und Cookies gesetzt. Akzeptieren Löschung Hofvermerk: Keine vermögensrechtlich Sache Das Oberlandesgericht stellt fest: Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors vor dem Landgericht Münster hatte keinen Erfolg, weil der Geschäftswert nicht über den bereits durch den Teil-Abhilfe-Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts angesetzten Betrag von 182.170 Euro anzuheben ist. Vielmehr war der für die Löschung des Hofvermerks anzusetzende Geschäftswert von Amts wegen auf 81.285 Euro zu reduzieren. Weiter heißt es: Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 HöfeO kann der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht die Erklärung abgeben, dass diese kein Hof mehr sein soll. Das Landwirtschaftsgericht stellt sodann unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO ein entsprechendes Ersuchen auf Löschung des Hofvermerks an das Grundbuchamt. Vermögensrechtlich im Sinne sind nach der Rechtsprechung neben auf Geld oder Geldeswert gerichtete Ansprüchen auch solche, die auf vermögensrechtlichen Beziehungen beruhen, die im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen. Hierunter fällt auch das Ersuchen um die Löschung eines Hofvermerks. Ein solches wird in der Regel von dem Anliegen des Antragstellers (mit-)geprägt, die rechtlichen, tatsächlichen sowie wirtschaftlichen Beziehungen und Umstände einer landwirtschaftlichen Besitzung aus den Konsequenzen des Anwendungsbereichs der Höfeordnung herauszulösen. Demgegenüber wäre nur dann, wenn vermögensrechtliche Gesichtspunkte völlig ausscheiden, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, die ausschließlich ideeller oder personenrechtlicher Natur ist, von einer nichtvermögensrechtlichen Sache auszugehen gewesen. Mehr zum Thema Landwirtin erbt Bauernhof nach Tod von Ehemann: Das treibt sie in den Ruin Oberlandesgericht: Verkehrswert ja – aber nur 10 % Der Senat des Oberlandesgerichts hat bei seinen Erwägungen berücksichtigt, dass die Kriterien für die Bestimmung des Geschäftswertes bei einem Antrag auf Löschung des Hofvermerks umstritten sind und in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers veranschlagt werden. Hierzu wird insbesondere vertreten, nicht auf den Verkehrswert, sondern auf den Einheitswert des Hofes abzustellen. Dabei wird sich der Einheitswert als eine in einem standardisierten Verfahren ermittelte Bezugsgröße regelmäßig einfacher und transparenter feststellen lassen als der jeweilige Verkehrswert des betroffenen Hofes. Ein dahingehender Ansatz dürfte allerdings voraussetzen, dass in der zu beurteilenden Fallkonstellation der Rückgriff auf den Einheitswert mit der Intention des einschlägigen Kostenrechts und materiellen Rechts in Einklang zu bringen ist. Dies jedoch ist bei der Bewertung des Antrags auf Löschung eines Hofvermerks gerade nicht der Fall. Das gesetzgeberische Ziel der Erhaltung lebens- und leistungsfähiger bäuerlicher Familienbetriebe in der Hand eines Betriebsinhabers und der Vermeidung einer Zersplitterung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe im Erbwege prägt und begrenzt insofern auch die Ausübung des billigen Ermessens, argumentiert das Gericht. Der Geschäftswert für die Löschung des Hofvermerks bemisst sich danach nach § 36 GNotKG. Die analoge Anwendung von § 48 GNotKG kommt nicht in Betracht. Danach bildet der Verkehrswert und nicht der Einheitswert den Ausgangspunkt für den Kostenansatz. Vom Verkehrswert können im Einzelfall die auf der Besitzung lastenden Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen sein. Es ist im Hinblick auf den geringen Aufwand des Landwirtschaftsgerichts bei der Löschung des Hofvermerks angemessen, nicht den vollen Verkehrswert zugrunde zu legen, sondern nur einen Bruchteil von 10 %. Mit Material von OLG Hamm – Az.: I-10 W 127/22 – Beschluss vom 23.02.2023, Vorinstanz: Amtsgericht Steinfurt Mehr zum Thema Landwirt erbt Bauernhof – Miterben klagen: Hoferbe hat keine Ahnung Melden Sie sich zum agrarheute-Newsletter an! Wir informieren Sie jeden Werktag über die Top-Themen des Tages. Mit der Anmeldung für den Newsletter haben Sie den Hinweis auf die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen. Sie erhalten den agrarheute-Newsletter bis auf Widerruf. Sie können den Newsletter jederzeit über einen Link im Newsletter abbestellen. agrarheute. Nicht morgen.* * Erscheint 1 Tag früher als die Printausgabe Jetzt testen! © stock.adobe.com/aboutmomentsimages Bei uns lesen Sie alles Wissenswerte über Politik, Technik, Tierhaltung und Ackerbau. Damit bleibt Ihnen mehr Zeit für das Wesentliche: die Landwirtschaft. • Immer und überall dabei • Zugriff auf alle bisherigen Ausgaben • Zusätzliche Inhalte wie Videos, Bilder u. v. m. Jetzt testen! 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