Forstwirt soll Grunderwerbsteuer für Bäume zahlen – Gericht urteilt eindeutig #recht
Scheinbestandteile von Grundstücken Forstwirt soll Grunderwerbsteuer für Bäume zahlen – Gericht urteilt eindeutig © stock.adobe.com/Imagenet Ob Gehölze zum Grundstück zählen, hängt davon ab, zu welchem Zweck die Aussaat bzw. das Einpflanzen des Gehölzes erfolgt ist, heißt es in der Urteilsbegründung des BFH weiter. Bei Verkaufspflanzen in Baumschulen ist von vornherein die vollständige Entfernung von dem Grundstück beabsichtigt. Es handelt sich um Scheinbestandteile. Teilen Pinnen Whatsapp Teilen Mail Druck Dr. Olaf Zinke, agrarheute am 23.04.2025 – 12:20 Uhr Ein Forstwirt erwarb Grundstücke mit Bäumen. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer fest. Es bezog dabei den Anteil für den Aufwuchs (Bäume) in die Bemessungsgrundlage ein. Die Sache geht vor das Finanzgericht und vor das Oberfinanzgericht. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) sind die Bäume Scheinbestandteile des Grundstücks, da sie von Beginn an zum Verkauf bestimmt gewesen seien. Ein Forstwirt und Waldbesitzer erwarb zwei Grundstücke von zwei Verkäufern zu einem Gesamtkaufpreis von 341.364,35 Euro. Nach den Vertragsbestimmungen setzte sich der für eines der Grundstücke vereinbarte Kaufpreis von 321.364,35 Euro aus einem Anteil von 225.000 Euro für den Grundbesitz und einem Anteil von 87.050 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (10,7 %) für den Aufwuchs in Gestalt von angepflanzten Weihnachtsbaumkulturen (Nordmanntanne und Blaufichte) zusammen. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer daraufhin in Höhe von 22.188 Euro fest (6,5 % auf den gesamten Kaufpreis von 341.364 €) und bezog dabei den Anteil für den Aufwuchs in die Bemessungsgrundlage ein. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der sich der Waldbesitzer gegen die Einbeziehung des Kaufpreisanteils für den Aufwuchs in die Bemessungsgrundlage wehrte, hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) waren die Bäume nämlich nur Scheinbestandteile des Grundstücks, da sie von Beginn an zum Verkauf als Weihnachtsbäume bestimmt gewesen waren. Das Finanzamt ging jedoch in Revision vor den Bundesfinanzhof: „Die Weihnachtsbaumkulturen seien Erzeugnisse des Grundstücks und könnten deshalb, solange sie mit dem Boden zusammenhingen, nicht Gegenstand besonderer Rechte sein“, lautete das Argument des Finanzamtes. So könne auch Holz auf dem Stamm nicht selbständig übereignet werden. Abweichendes gelte hingegen für Baumschulen und Gärtnereien. Wir brauchen Ihre Einwilligung Dieser Inhalt wird von bereit gestellt. Wenn Sie den Inhalt aktivieren, werden ggf. personenbezogene Daten verarbeitet und Cookies gesetzt. Akzeptieren Anteil der Bäume nicht Teil der Bemessungsgrundlage Der Bundesfinanzhof (BFH) gab jedoch dem Waldbesitzer in der Revision ebenfalls Recht und folgte damit den Argumenten den Finanzgerichts. Das Finanzgericht hat nach Auffassung des BFH zu Recht entschieden, dass der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid insoweit rechtswidrig war, als das Finanzamt den auf die Baumkulturen entfallenden Kaufpreisanteil in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen hat. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist danach eine Gegenleistung für das Grundstück, sagt der BFH. Bei einem Grundstückskauf gilt als Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Danach gehören zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben. Soweit sich ein Kaufvertrag auch auf Gegenstände bezieht, die nicht Grundstück sind (also Bäume), gehören die hierauf entfallenden Teile des Kaufpreises nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage. Denn: Es können nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers Gegenleistung sein, die er um des Grundstückserwerbs willen zu erbringen hat, argumentiert der BFH unter Bezugnahme auf vorhergehende ältere Urteile. Mehr zum Thema Waldbesitzer zerstört alle Waldwege komplett – Forstamt ist völlig entsetzt Scheinbestandteile von Grundstücken Ob Gehölze zum Grundstück zählen, hängt außerdem davon ab, zu welchem Zweck die Aussaat bzw. das Einpflanzen des Gehölzes erfolgt ist, heißt es in der Urteilsbegründung des BFH weiter. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören demnach die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, darunter auch die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Ein Samen wird danach mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Aufstehende Gehölze sind deshalb im Ausgangspunkt wesentliche Bestandteile des Grundstücks, gleich, ob sie durch Selbst- oder Fremdaussaat unmittelbar am Standort gewachsen oder auf andere Weise eingepflanzt sind. Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, die sog. Scheinbestandteile, heißt es abschließend. Eine Verbindung erfolgt nur dann zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihre spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt ist. Maßgeblich ist der innere Wille des Einfügenden zum Zeitpunkt der Verbindung der Sache. Bei Verkaufspflanzen in Baumschulen ist von vornherein die vollständige Entfernung von dem Grundstück beabsichtigt. Es handelt sich also um Scheinbestandteile. Scheinbestandteile können aber auch dann vorliegen, wenn aufstehende Bäume gefällt werden sollen, sofern dies von Anfang an beabsichtigt war. Wie viel Zeit bis zur planmäßigen Entfernung der Bäume verstreicht, ist unbeachtlich, sagt der BFH. Unerheblich ist auch, ob ein nicht mehr lebensfähiger Rest (Wurzeln mit Baumstumpf) weiter mit dem Grundstück verbunden ist. Mit Material von BFH Urteil vom 23. Februar 2022, II R 45/19; vorgehend FG Münster, 14. November 2019, Az: 8 K 168/19 GrE Mehr zum Thema Landwirt pflanzt Weihnachtsbäume – auf den Acker: Warum das keine gute Idee war Melden Sie sich zum agrarheute-Newsletter an! Wir informieren Sie jeden Werktag über die Top-Themen des Tages. Mit der Anmeldung für den Newsletter haben Sie den Hinweis auf die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen. Sie erhalten den agrarheute-Newsletter bis auf Widerruf. Sie können den Newsletter jederzeit über einen Link im Newsletter abbestellen. Recht Teilen Pinnen Whatsapp Teilen Mail Druck