Landwirt mit Biogas will Bullenstall bauen – Stallbau scheitert vor Gericht #recht

Baumaßnahmen im Aussenbereich Landwirt mit Biogas will Bullenstall bauen – Stallbau scheitert vor Gericht © stock.adobe.com/Mulderphoto Ein Landwirt beantragt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Färsen- und Bullenstalles mit insgesamt 480 Mastplätzen sowie eines Fahrsilos auf seinem Grundstück. Auf dem benachbarten Grundstück betreibt er eine gewerbliche Biogasanlage.  Teilen Pinnen Whatsapp Teilen Mail Druck Dr. Olaf Zinke, agrarheute am 19.04.2025 – 06:00 Uhr Ein Landwirt betreibt Ackerbau und hat eine Biogasanlage. Nun will er den Betrieb um einen Bullenstall erweitern. Doch das ist schwierigerer als gedacht. Trotz aller Probleme stimmt das Verwaltungsgericht dem Vorhaben des Landwirte zu und erlaubt die Betriebserweiterung. Das Oberverwaltungsgericht hebt das Urteil auf – und stoppt das Vorhaben. Aus diesen Gründen. Ein Landwirt beantragt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Färsen- und Bullenstalles mit insgesamt 480 Mastplätzen sowie eines Fahrsilos auf seinem Grundstück. Nach Einreichung einer Tekturplanung wurde der Bauantrag für den „Neubau eines Färsen- und Bullenstalles jeweils mit Maschinen- und Bergehalle sowie eines Fahrsilos und eines Regenrückhaltebeckens“ im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft. Laut Betriebsbeschreibung des Bauvorhabens sollen die Ausscheidungen der Rindermast in der bestehenden Biogasanlage verwertet werden. Der Landwirt ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen, bislang unbebauten Vorhabengrundstücks. Auf dem benachbarten Grundstück betreibt die GmbH & Co. KG, deren Kommanditist und Prokurist der Landwirt ist, eine gewerbliche Biogasanlage. Die Gemeinde hat ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben vorbehaltlich der Bestätigung einer landwirtschaftlichen Privilegierung erteilt. Nach Durchführung eines gegen das Bauvorhaben gerichteten Bürgerentscheids, sprach sich die Gemeinde gegen das Vorhaben aus und nahm von der zunächst beabsichtigen Flächennutzungsplanänderung für das Vorhabengrundstück Abstand. Wir brauchen Ihre Einwilligung Dieser Inhalt wird von bereit gestellt. Wenn Sie den Inhalt aktivieren, werden ggf. personenbezogene Daten verarbeitet und Cookies gesetzt. Akzeptieren Ackerfläche ist groß genug für Futterbau Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (nachfolgend: AELF) hat zu dem Vorhaben mehrfach Stellung genommen. Im Rahmen einer Besprechung teilte das AELF mit, dem Landwirt sei seitens der Fachbehörde empfohlen worden, zunächst nur einen Bauabschnitt auszuführen. Dabei wird ausgeführt, der im Jahr 2013 mit 17,7 ha gegründete Ackerbaubetrieb habe sich kontinuierlich weiterentwickelt. Mit zunehmendem Flächenumfang sei der Maschinenpark modernisiert und erweitert worden. Auf dem Vorhabengrundstück befinde sich eine Maschinenhalle, die sich derzeit als die einzige im Eigentum des Klägers befindliche bauliche Anlage darstelle. Die in vormaligen Stellungnahmen genannten angemieteten Wirtschaftsgebäude stünden dem Landwirt wegen abgelaufener Pachtverträge nicht mehr zur Verfügung, auch die Nutzung einer Halle auf dem Betriebsgelände der Biogasanlage stehe nur noch eingeschränkt zur Verfügung. An der Wohnanschrift des Landwirts existierten keine Wirtschaftsgebäude. Es sei ein landwirtschaftlicher Betrieb mit ausschließlicher Flächenbewirtschaftung ohne Hofstelle aufgebaut worden. Mit dem Einstieg in die Tierhaltung mit Mastrindern solle ein weiterer Betriebszweig aufgenommen werden. Als betrieblicher Mittelpunkt sei das Vorhabengrundstück anzusehen. Der Landwirt bewirtschafte aktuell 171 ha landwirtschaftliche Nutzflächen, davon seien 8,58 ha Eigentumsflächen. Es könne von etwa 146 ha langfristig gesicherten landwirtschaftlichen Flächen ausgegangen werden. Für den beantragten Viehbestand von 480 Rindermastplätzen würden gemäß Berechnungen des Amtes 72 ha als überwiegend eigene Futtergrundlage benötigt. Der Kläger verfüge über die notwendige Sachkunde zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs. Mehr zum Thema Landwirt will Geflügelstall bauen – Nachbar will Bau stoppen: So urteilt das Gericht Landratsamt lehnt Antrag ab – fadenscheinige Gründe? Das Landratsamt lehnte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung mit der Begründung ab, das Vorhaben diene nicht einem bereits vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb und selbst bei Annahme einer Privilegierung stehe ihm jedenfalls die Darstellung des Flächennutzungsplanes entgegen. Nach Durchführung eines Augenscheins sprach das Verwaltungsgericht unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides die Verpflichtung aus, dem Landwirt die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Färsen- und Bullenstalles sowie eines Fahrsilos auf dem Vorhabengrundstück zu erteilen. Das Vorhaben sei genehmigungsfähig, insbesondere im Außenbereich privilegiert und planungsrechtlich zulässig. Es handle sich bei dem vorliegenden landwirtschaftlichen Betrieb des Landwirts um einen auf Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung angelegten Betrieb, den der Kläger nach Aufgabe seiner Tätigkeit in der Biogasanlage als Haupterwerbsbetrieb führen werde. Der Annahme einer Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung stehe hier auch nicht entgegen, dass es sich nur bei einem geringen Anteil von etwa 5% der bewirtschafteten Flächen um Eigentumsflächen des Klägers handle. Der Färsen- und Bullenstall diene auch in der konkreten Ausführung dem entstehenden landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und nehme nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Die bewirtschafteten Flächen befänden sich ausweislich der Stellungnahme des AELF ebenfalls in einer vertretbaren Entfernung. Dem Vorhaben stehe im konkreten Einzelfall auch nicht entgegen, dass der Flächennutzungsplan des Beigeladenen für das Vorhabengrundstück die qualifizierte Standortaussage „Sonderfläche Biogasanlage“ trifft, urteilte das zuständige Verwaltungsgericht. Mehr zum Thema Landwirte wollen Güllelagune bauen: Gemeinde ist dagegen – Gericht macht Ansage Oberverwaltungsgericht kassiert Zustimmung zum Bau Das Oberverwaltungsgericht entschied in Berufung: Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu Unrecht stattgegeben. Der Landwirt hat nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung eines Färsen- und Bullenstalles sowie eines Fahrsilos auf dem Vorhabengrundstück. Selbst wenn das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen sollte, steht ihm die Darstellung des Flächennutzungsplans als öffentlicher Belang entgegen. Das erstinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Landwirt hat zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil sein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Das Landratsamt hat im ablehnenden Bescheid die Zulässigkeit des Vorhabens zu Recht verneint, weil ihm selbst bei Annahme, dass das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, die Darstellung des Bebauungsplans wegen parzellenscharfer Ausweisung einer besonderen Nutzung („Sondergebiet Biogasanlage“) als öffentlicher Belang entgegensteht. Mangels Weiterführung eines Bauleitplanverfahrens befindet sich das Baugrundstück außerdem weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und ist damit dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Mit Material von VGH München, Urteil v. 05.07.2024 – 9 B 23.679, VG Ansbach, Urteil vom 11.05.2021 – AN 3 K 20.96 Mehr zum Thema Landwirt will Windrad für Bauernhof bauen – Behörde verbietet Windrad Melden Sie sich zum agrarheute-Newsletter an! Wir informieren Sie jeden Werktag über die Top-Themen des Tages. Mit der Anmeldung für den Newsletter haben Sie den Hinweis auf die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen. Sie erhalten den agrarheute-Newsletter bis auf Widerruf. Sie können den Newsletter jederzeit über einen Link im Newsletter abbestellen. agrarheute. Nicht morgen.* * Erscheint 1 Tag früher als die Printausgabe Jetzt testen! © stock.adobe.com/aboutmomentsimages Bei uns lesen Sie alles Wissenswerte über Politik, Technik, Tierhaltung und Ackerbau. Damit bleibt Ihnen mehr Zeit für das Wesentliche: die Landwirtschaft. • Immer und überall dabei • Zugriff auf alle bisherigen Ausgaben • Zusätzliche Inhalte wie Videos, Bilder u. v. m. Jetzt testen! 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