Landwirt vererbt Bauernhof an Töchter – Verpächter-Wahlrecht entscheidet vor Gericht #recht #pachtrecht
Erbrecht in der Landwirtschaft Landwirt vererbt Bauernhof an Töchter – Verpächter-Wahlrecht entscheidet vor Gericht © stock.adobe.com/Ruud Morijn Der Verpächter eines Betriebs hat das Wahlrecht, im Rahmen der Verpachtung eine Betriebsaufgabe zu erklären oder die gewerbliche Tätigkeit in Form einer Verpachtung fortzuführen. Das Verpächterwahlrecht setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Teilen Pinnen Whatsapp Teilen Mail Druck Dr. Olaf Zinke, agrarheute am Donnerstag, 06.02.2025 – 12:43 Ein Bauernhof wird mit der Übertragung aller Flächen aufgegeben. Der Verpächter eines Betriebs hat jedoch ein Wahlrecht. Entweder kann er eine Betriebsaufgabe erklären oder eine gewerbliche Tätigkeit in Form einer Verpachtung fortführen. Darüber wurde in einem konkreten Fall vor Gericht gestritten – und vom Bundesfinanzhof entschieden. Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben. Das Verpächterwahlrecht (Der Verpächter eines Betriebs hat das Wahlrecht, im Rahmen der Verpachtung eine Betriebsaufgabe zu erklären oder die gewerbliche Tätigkeit in Form einer Verpachtung fortzuführen) setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Daran fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum überträgt. Die Grundsätze der Realteilung sind in einem solchen Fall nur anwendbar, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen. Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt als solche grundsätzlich nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters, stellt der Bundesfinanzhof klar. Wir brauchen Ihre Einwilligung Dieser Inhalt wird von bereit gestellt. Wenn Sie den Inhalt aktivieren, werden ggf. personenbezogene Daten verarbeitet und Cookies gesetzt. Akzeptieren Landwirte vererben landwirtschaftliche Flächen In einem konkreten Fall hatten die Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs diesen teilweise an eine Verwandte übertragen. Ein weiterhin landwirtschaftlich genutztes Grundstück behielten sie jedoch zurück. Dieses wurde nach den Regeln eines geordneten landwirtschaftlichen Betriebs von der oben genannten Verwandten ebenfalls bewirtschaftet. Die Erträgnisse standen den oben gennannten übertragenden Landwirten zu. Später setzte die Landwirtin, deren Ehemann zwischenzeitlich verstorben und von ihr beerbt worden war, ihre Töchter zu gleichen Teilen zu Erben ein. Beide sollten jeweils eine Teilfläche des zurückbehaltenen Grundstücks erhalten. Die Landwirtin verstarb dann ebenfalls. Nach dem Tod einer der Erbinnen trat deren Sohn (der Kläger) in die Erbengemeinschaft ein. Das Grundstück war entsprechend der im Testament angeordneten Aufteilung in die Flurstücke zerlegt, jedem der Erben ein neu gebildetes Flurstück zum Alleineigentum zugewiesen und der Sohn/Kläger als Eigentümer des einen Flurstücks Grundbuch eingetragen.Später erhielt er im Rahmen eines Baulandumlegungsverfahrens für sein Flurstück sechs Bauplätze. Das Finanzamt erließ gegenüber dem Erben und Kläger einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr. In diesem Bescheid stellte das Finanzamt neben laufenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Veräußerungsgewinne fest. Nach Auffassung des Finanzamtes hatte das besagte Flurstück einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Erben/Klägers dargestellt. Mit dem Untergang des Flurstücks und der Zuteilung der Bauplätze im Streitjahr liege eine Zwangsbetriebsaufgabe vor. Mehr zum Thema Landwirt vererbt Bauernhof an Tochter – Wohnhaus wird zur Steuerfalle Finanzamt sieht Betriebsverpachtung Das zuständige Finanzgericht gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage des Erben statt. Das Finanzamt hatte argumentiert, dass die Grundsätze der Betriebsverpachtung auch nach der Teilung einer Personengesellschaft anzuwenden seien, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt habe, wenn den (vormaligen) Mitunternehmern wesentliche Betriebsgrundlagen in Form von Einzelwirtschaftsgütern zugeteilt worden seien. Dies gelte selbst dann, wenn die zugeteilten Einzelwirtschaftsgüter verpachtet seien. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) war dem Verfahren beigetreten. Einen eigenen Antrag hat das BMF jedoch nicht gestellt. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in der Folge: Die Revision des Finanzamtes ist unbegründet und zurückzuweisen. Das Finanzgericht hat nach Auffassung des BFH zutreffend entschieden, dass das Flurstück im Streitjahr nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Erben/Klägers gehörte und somit auch die Flurstücke, die der Kläger im Rahmen des Umlegungsverfahrens zum Ausgleich für das untergegangene Flurstück erhalten hatte, kein Betriebsvermögen des Klägers darstellten. Das FG war auch davon ausgegangen, dass der Betrieb von den Großeltern (vererbenden Landwirten) des Klägers auch nach Abschluss des notariell beurkundeten Vertrags in verkleinerter Form fortgeführt wurde. Der Bundesfinanzhof schließt sich dieser rechtlichen Auffassung des Finanzhofs an. Des Weiteren ist das FG davon ausgegangen, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb mit dem Tod der vererbenden Landwirte von der Erbengemeinschaft, weiter betrieben wurde. Mehr zum Thema Landwirtin vererbt Grundbesitz an Töchter – Finanzamt sieht Entnahme und will Geld Bundesfinanzhof stellt klare Regeln auf Weiter argumentierte der BFH: Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird erst mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben. Denn der Grund und Boden ist für dessen Betriebsfortführung unerlässlich. Die bloße Verkleinerung eines Eigentumsbetriebs führt demgegenüber nicht zu einer Betriebsaufgabe. Das gilt auch dann, wenn die verbleibenden landwirtschaftlich genutzten Flächen eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des BFH wird ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden. Mit der Übertragung der beiden Flurstücke an die Töchter, bei denen es sich um die letzten zum Betriebsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücke handelte, wurde der landwirtschaftliche Betrieb der Erbengemeinschaft als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufgelöst, stellt der BFH weiter fest. Denn: Mit der vollständigen Übertragung des Grund und Bodens war der landwirtschaftliche Eigentumsbetrieb der Erbengemeinschaft seiner Existenzgrundlage vollständig enthoben. Mit der Aufgabe des Betriebs der Erbengemeinschaft haben die landwirtschaftlichen Grundstücke ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen verloren. Dem Kläger stand nach Auflösung der Erbengemeinschaft in Ansehung des Flurstücks 11/4 kein Verpächterwahlrecht zu. Der Kläger übernahm und verpachtete mit dem Flurstück aber lediglich ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen der Erbengemeinschaft. Damit hat er im Rahmen der Teilung der Mitunternehmerschaft weder alle noch die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Erbengemeinschaft übernommen. Das Flurstück gehörte auch nach den Grundsätzen der Realteilung nicht zum Betriebsvermögen des Klägers. Da der Kläger auch keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte, hat das FG den angefochtenen Feststellungsbescheid des FA zu Recht aufgehoben. Mit Material von BFH Urteil v. 17.05.2018 – VI R 73/15 BStBl 2022 II S. 306, EStG § 4 Abs 1 S 5, EStG § 6 Abs 3, EStG § 13, EStG § 14 S 2, EStG § 16 Abs 3, EStDV § 7 Abs 1 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 16. Juni 2015, Az: 1 K 2399/12 Mehr zum Thema Nicht-Landwirt verpachtet geerbten Acker – Finanzamt rollt den Fall auf agrarheute. Nicht morgen.* * Erscheint 1 Tag früher als die Printausgabe Jetzt testen! © stock.adobe.com/aboutmomentsimages Bei uns lesen Sie alles Wissenswerte über Politik, Technik, Tierhaltung und Ackerbau. 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