Landwirt will Waffe zum Schutz vor Wölfen: Gericht will Schafe nicht schützen #recht

Landwirtschaft und Wölfe Landwirt will Waffe zum Schutz vor Wölfen: Gericht will Schafe nicht schützen © stock.adobe.com/Christian Mueringer Ein Landwirt will die Berechtigung zum Besitz, Führen und Verwenden einer Flinte zum Schutz seiner Schafherde vor Wölfen. Er müsse sein Eigentum und die ihm anvertrauten Tiere schützen. Damit beschäftigten sich mehrere Gerichte. Teilen Pinnen Whatsapp Teilen Mail Druck Dr. Olaf Zinke, agrarheute am Dienstag, 18.02.2025 – 10:53 Ein Landwirt und Schäfer fordert ein Gewehr zum Schutz seiner Schafe vor Wölfen. Er sagt, er könne seine Schafe ohne eine Schusswaffe nicht effektiv schützen. Die örtlich zuständige Waffenbehörde lehnt den Antrag des Schäfers ab. Die Sache geht vor Gericht. Und vor ein Berufungsgericht. Das kam dabei raus. Ein Landwirt will die Berechtigung zum Besitz, Führen und Verwenden einer Flinte zum Schutz seiner Schafherde vor Wölfen. Er ist Berufsschäfer und sieht seine Existenzgrundlage durch Wolfsübergriffe auf seine Herde gefährdet. Der Landwirt begründete den Antrag mit der zunehmenden Gefahr von Wolfsübergriffen auf seine Herde, die er anders als durch den Einsatz einer Schusswaffe nicht effektiv verhindern könne. Er müsse sein Eigentum und die ihm anvertrauten Tiere schützen. Es habe schon mehrere Wolfsübergriffe auf seine Herde, die er als Wanderschäfer an ein bis acht Standorten gleichzeitig weiden lasse, gegeben. Die geltenden Ausgleichsmaßnahmen des Landes Niedersachsen im Rahmen der sogenannten „Richtlinie Wolf“ reichten nicht aus, argumentiert der Landwirt und Schäfer. Die örtlich zuständige Waffenbehörde holte zunächst Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde und der Vereinigung I. e.V. ein. Die Naturschutzbehörde teilte mit, ein Abschuss von Wölfen sei verboten und strafbewehrt. Der Bauernverband erklärte, eine Bewaffnung von Schäfern erachte er nicht als geeignetes Mittel, den Konflikt zwischen Weidetierhaltern und Wölfen zu lösen.  Wir brauchen Ihre Einwilligung Dieser Inhalt wird von bereit gestellt. Wenn Sie den Inhalt aktivieren, werden ggf. personenbezogene Daten verarbeitet und Cookies gesetzt. Akzeptieren Verwaltungsgericht und Waffenbehörde sind dich einig Gegen den Bescheid hat der Landwirt und Schäfer Klage erhoben und sein vorgerichtliches Vorbringen wiederholt. Im weiteren gerichtlichen Verfahren hat er sein Klagebegehren um waffenrechtliche Erlaubnisse für Gummigeschosse ergänzt. In der mündlichen Verhandlung hat der Landwirt erklärt, Wölfe hätten zuletzt 25 seiner Schafe gerissen. Das sei des nachts geschehen, er sei nicht zugegen gewesen. Die Flinte benötige er vornehmlich zur Vergrämung der Wölfe, um sie negativ zu konditionieren. Die Beklagte Waffenbehörde beantragt, die Klage abzuweisen. Die Waffenbehörde verweist auf die Ausführungen im streitigen Bescheid und hat in der mündlichen Verhandlung ergänzt, zur Vergrämung genüge eine Schreckschusswaffe, für welche ein kleiner Waffenschein erforderlich sei. Diesen habe der Kläger nicht beantragt. Ein Wolfsabschuss sei nur in den engen Grenzen des § 28b Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) möglich. Das zuständige Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss: Der Kläger hat kein gesetzlich anzuerkennendes Bedürfnis im Sinne des § 8 Nr. 1 des Waffengesetzes (WaffG) für die begehrten Erlaubnisse nachgewiesen. Der Landwirt fällt danach auch nicht unter die privilegierten Nutzergruppen, denen das Gesetz dieses Bedürfnis ausdrücklich zubilligt. Der Kläger, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit als Tierwirt, Fachrichtung Schäferei, ausübt, ist ferner kein Bewachungsunternehmer, weil das Hüten, die Zucht und die Verwertung von Schaffleisch sowie das Pflegen der Kulturlandschaft schon der Sache nach keine Bewachung im Sinne des Waffengesetzes darstellt. Mehr zum Thema Landwirt beweidet fremde Flächen mit Schafen – Gericht sagt: keine Landwirtschaft Schutz des Wolfes steht über dem Schutz der Schafe? Das zuständige Verwaltungsgericht stellte außerdem fest: Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Entnahme eines oder mehrerer Wölfe vorliegen würde, wäre diese nicht durch den Kläger als Nutztierhalter, sondern in der Regel durch Jagdausübungsberechtigte vorzunehmen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich das Land Niedersachsen nach der sogenannten „Richtlinie Wolf“ verpflichtet hat, den Wolf zu schützen, sagt das Gericht. Im Gegenzug gewährt das Land Niedersachsen freiwillig finanzielle Ausgleichsleistungen bei Nutztierrissen und Billigkeitsleistungen von bis zu 100% des ermittelten Wertes der Tierverluste und stellt Zuschüsse zu Wolfsschutzmaßnahmen bereit. Aufgrund dieser gesetzgeberischen Entscheidungen zum Schutz des Wolfes ist das Interesse des Klägers als Weidetierhalter, zum Schutz seiner Tiere einen Wolf verletzen oder töten zu dürfen, nicht anzuerkennen, lautet das Urteil. Der Landwirt kann sich zum Nachweis des waffenrechtlichen Bedürfnisses auch nicht auf gesetzliche Rechtfertigungsgründe stützen, urteilt das OVG. Die Straftat wegen des Tötens eines Wolfes kann ebenfalls nicht durch Notwehr gerechtfertigt werden. Ebenso wenig kann der Kläger einen rechtfertigenden Notstand geltend machen, heißt es weiter. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Landwirt nach Auffassung des Gerichts vorbeugende waffenrechtliche Erlaubnisse, für einen erwarteten zukünftigen Angriff eines Wolfes auf seine Schafe. Darüber hinaus ist auch die Erforderlichkeit von Flinte und Munition des Kalibers 12 für den Zweck des Herdenschutzes nicht glaubhaft gemacht. Der Landwirt konnte nicht überzeugend darstellen, dass das Töten von Wölfen zum Herdenschutz erforderlich ist, heißt es. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen lehnte den Berufungs-Antrag deshalb ebenso ab, wie bereits zuvor das Verwaltungsgericht. Mit Material von VG Lüneburg, Urteil vom 06.09.2022 – 3 A 58/21, Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 30.08.2023, 11 LA 302/22, unanfechtbar Mehr zum Thema Landwirt will Windrad für Bauernhof bauen – Behörde verbietet Windrad Melden Sie sich zum agrarheute-Newsletter an! Wir informieren Sie jeden Werktag über die Top-Themen des Tages. Mit der Anmeldung für den Newsletter haben Sie den Hinweis auf die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen. Sie erhalten den agrarheute-Newsletter bis auf Widerruf. Sie können den Newsletter jederzeit über einen Link im Newsletter abbestellen. agrarheute. Nicht morgen.* * Erscheint 1 Tag früher als die Printausgabe Jetzt testen! © stock.adobe.com/aboutmomentsimages Bei uns lesen Sie alles Wissenswerte über Politik, Technik, Tierhaltung und Ackerbau. Damit bleibt Ihnen mehr Zeit für das Wesentliche: die Landwirtschaft. • Immer und überall dabei • Zugriff auf alle bisherigen Ausgaben • Zusätzliche Inhalte wie Videos, Bilder u. v. m. Jetzt testen! Jetzt testen! document.addEventListener(‚DOMContentLoaded‘, function () { new Swiper(‚.swiper.heftteaser-1‘, { slidesPerView: 1, loop: true, effect: „fade“, autoplay: { delay: 3000, }, }); }); Recht Teilen Pinnen Whatsapp Teilen Mail Druck

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert